Wer darf kommen?
Alle bedürftigen Menschen sind berechtigt in den Tafeln einzukaufen.
Als hilfebedürftig gilt, wer Leistungen erhält nach
SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Hartz IV)
SGB XII (Sozialhilfe)
§ 27a Bundesversorgungsgesetz (Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)
§ 6a Bundeskindergeldgesetz (Kindergeldzuschlag)
dem Asylbewerberleistungsgesetz
Auch zu geringes Arbeitseinkommen z.B. bei Großfamilien, eine zu kleine Rente, Bafög – Bezug … und ähnliche Einkommensverhältnisse berechtigen zum Einkauf in den Tafeln. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit genügt der jeweilige Leistungs – oder Einkommensnachweis. Geprüft wird vor Ort in der Ausgabestelle.